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ZPO 99 Abs. 1 lit. b und d

ZMP 2024 Nr. 4: Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung.

09.02.2023 | MJ220072-L/Z5 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Die klagende Partei kann zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung u.a. angehalten werden, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren in Gang ist oder Verlustscheine bestehen, ebenso wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung vorliegen. Allein eine Betreibung für eine Steuerforderung, welche von Gesetzes wegen nur auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung erfolgen durfte, aber im Anschluss an eine vollzogene Pfändung mit der Begleichung des betriebenen Betrags endete, reicht dafür nicht aus, auch nicht bei einer GmbH mit minimalen Stammkapital, welche eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR hinnehmen musste, aber nach ihren Geschäftsbüchern durchaus solvent scheint.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

09.02.2023

MJ220072-L/Z5

ZPO 99 Abs. 1 lit. b und d

ZMP 2024 Nr. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011