Druckansicht

OR 257f, OR 271, ZPO 69 Abs. 1, ZPO 135

ZMP 2024 Nr. 7: Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens. Abweisung eines Verschiebungsgesuchs trotz an sich zureichender medizinischer Gründe wegen Dringlichkeit des Prozesses.

11.03.2024 | MJ230028-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Die ordentliche Kündigung des Vermieters als Reaktion auf Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens setzt zwar keine Abmahnung und auch keine umfassende Untersuchung durch die Vermieterin voraus. Diese muss aber sicherstellen, dass die Kündigung in loyaler Weise, insbesondere nicht lediglich wegen einer Bagatelle erfolgt. Sie hat daher die Beteiligten vor der Kündigung zu kontaktieren und den Dingen nachzugehen, soweit es das beschränkte Instrumentarium zulässt, das ihr zur Verfügung steht. Stellt sich heraus, dass die gekündigte Mietpartei zumindest einen nicht unerheblichen Anteil an den Störungen hat, ist eine ordentliche Kündigung gültig (E. 4).

 

Ist es im Kündigungsschutzverfahren sowohl in der Schlichtungsphase als auch vor Gericht bereits mehrmals zu Verschiebungen von Verhandlungen gekommen und ist der Kündigungstermin bereits verstrichen, kann ein weiteres Verschiebungsgesuch wegen Dringlichkeit des Falles abgewiesen werden. Soweit die betroffene Partei einen Rechtsvertreter bestellt hat, entspricht es der Regelung von Art. 69 ZPO, dass in Anwesenheit desselben gültig verhandelt werden kann, auch wenn die betroffene Partei auf ihrer Teilnahme bestanden hat, dazu aber aus medizinischen Gründen nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist (E. 3.2).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

11.03.2024

MJ230028-L

OR 257f
OR 271
ZPO 69 Abs. 1
ZPO 135

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011