Gesetzliche Grundlagen:

Wichtige Gründe: Art. 337 OR;
Lohngefährdung:: Art. 337a OR.

 

Die Arbeitnehmerin kann aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein.

 

Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann ihm die Arbeitnehmerin Frist zur Sicherstellung ihrer zukünftigen Lohnansprüche setzen. Wird keine Sicherstellung geleistet, kann die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.

 

Hat der Arbeitgeber Lohn für bereits vergangene Lohnperioden nicht bezahlt, muss die Arbeitnehmerin ihn mahnen. Bei Ausbleiben fälliger Lohnzahlungen kann sie die Arbeit gestützt auf Art. 82 OR niederlegen, ohne deswegen den Lohnanspruch zu verlieren. Vergleichen Sie dazu BGE 120 II 209.