Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln

Der Käufer kann sich nach der konsumentenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 II 131) bei Vorliegen eines Mangels im beschriebenen Sinn auch auf Willensmängel nach Art. 23 ff. OR berufen und damit innert eines Jahres seit der Entdeckung des Irrtums den Vertrag anfechten. Besonders zentral ist hier die Bestimmung über den Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Auch die falsche Vorstellung über die wahre Beschaffenheit der Kaufsache fällt unter diesen Begriff. Bei der Berufung auf Willensmängel sind die besonderen Bestimmungen des Kaufrechts wie Mängelrüge und Verjährung nicht zu beachten.

Allerdings fällt eine Berufung auf Willensmängel ausser Betracht, wenn der Käufer zuvor oder gleichzeitig seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Denn eine Berufung auf die vertraglichen Rechte bedeutet zugleich eine Genehmigung des Vertrages (BGE 127 III 83 E. 1b).