Kreditfähigkeitsprüfung und Informationsstelle

Der Kreditgeber muss nach Art. 28 KKG vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit der Konsumentin prüfen. Diese ist kreditfähig, wenn sie den Kredit innert 36 Monaten zurückzahlen kann, ohne das Existenzminimum im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beanspruchen zu müssen. Besondere Regeln gelten beim Leasing (Art. 29 KKG) und bei Kredit- und Kundenkartenkonti (Art. 30 KKG). Gestützt auf Art. 31 KKG darf sich der Kreditgeber auf die Angaben der Konsumentin zu ihren finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen. Bei Unterlassung der Kreditfähigkeitsprüfung verliert er dagegen den Anspruch auf Zins und Kosten, in schweren Fällen gar denjenigen auf Rückzahlung des Kapitals (Art. 32 KKG).

 

Der Kreditgeber ist verpflichtet, den Kredit bei der zentralen Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (Art. 23 - 27 KKG). Deren Daten werden im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung als bekannt vorausgesetzt (Art. 31 Abs. 3 KKG).