Minderung des Kaufpreises

Mit dem Minderungsanspruch kann die Käuferin die Anpassung des Kaufpreises an den effektiven Wert der mangelhaften Sache verlangen. Der Ersatz des Minderwertes im Sinne von Art. 205 Abs. 1 OR bedeutet, dass der Kaufpreis anhand des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und demjenigen der mängelfreien Sache reduziert wird (sogenannte relative Methode, siehe dazu BGE 81 II 207 E. 3; BGE 88 II 410 E. 3; BGE 89 II 239 E. 11).

 

Berechnen Sie mit dem folgenden Programm den Minderungsanspruch:

Verhältnis zwischen dem Wert der mangelhaften Ware und dem der mängelfreien Ware Minderung Verminderter Kaufpreis
Kaufpreis:
Wert mit Mangel:
Wert ohne Mangel:

Die Käuferin hat grundsätzlich die Wahl zwischen Wandelung und Minderung. Nach Art. 205 Abs. 2 OR kann das Gericht die Minderung statt der Wandlung zusprechen, sofern es die Umstände nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (als Beispiel s. BGE 94 II 26 E. 4b). Macht die Käuferin die Minderung geltend, so kann sie nur bei Verschulden des Verkäufers Schadenersatz verlangen. Die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 208 Abs. 2 OR gilt nur im Falle der Wandelung.