Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige

Ein Konkurs kann neben Unannehmlichkeiten wie dem Verlust der Verfügungsmacht über das Vermögen (Art. 204 SchKG), der gesetzlich vorgesehenen Publikation (Art. 232 SchKG) oder der Verminderung der Kreditwürdigkeit auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbesondere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens dahin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses [nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven] bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen. Für einen Privatkonkurs können Sie unser Formular verwenden.

 

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Organe von Gesellschaften zur Benachrichtigung des Konkursgerichts, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (Art. 192 SchKG). Es steht aber auch den Gesellschaften der Weg der Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG offen. Bitte beachten Sie dazu die unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Gesellschaftsform.