Beseitigung des Mangels

Entstehen an der Mietsache Mängel, die über die kleinen Reinigungen und Ausbesserungen gemäss Art. 259 OR hinausgehen, so muss die Mieterin sie dem Vermieter melden (Art. 257g OR). Dies gilt unabhängig davon, wer für den Mangel verantwortlich ist.

 

Die Mieterin hat Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Art. 259a Abs. 1 lit. a OR). Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben, so kann die Mieterin bei der Schlichtungsbehörde auf Beseitigung klagen. Bei schwer wiegenden Mängeln kann sie sich anschliessend vom Gericht ermächtigen lassen, den Mangel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen (Art. 98 OR; zu dieser Ersatzvornahme allgemein BGE 142 III 321 E. 4.4 und 4.5). Keine Klage oder richterliche Ermächtigung braucht es bei mittleren Mängeln, also bei Beeinträchtigungen, welche die Tauglichkeit der Sache zum Gebrauch zwar vermindern, aber nicht erheblich beeinträchtigen. Hier kann die Mieterin direkt zum Mittel der Ersatzvornahme greifen, wenn der Vermieter auf ihre Mängelmeldung nicht innert angemessener Frist reagiert.

 

Manchmal hat der Vermieter allerdings auf einen Mangel keinen Einfluss. Typischer Fall ist etwa die (erlaubte) Bautätigkeit in der Nachbarschaft. In solchen Fällen entfällt der Beseitigungsanspruch. Die Mieterin kann aber die Minderung des Mietzinses, allenfalls auch Schadenersatz verlangen.