Anfechtung der Vaterschaft

Die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes gemäss Art. 255 ZGB kann nach Art. 256 ZGB angefochten werden. Klageberechtigt sind der Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen das Kind (Art. 256 ZGB). Der Ehemann hat hingegen keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (vgl. auch Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 FMedG). Unter besonderen Voraussetzungen sind auch die Eltern des Ehemannes klageberechtigt (Art. 258 ZGB). Art. 256c ZGB regelt die Klagefristen. Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen (Art. 256b ZGB). Bei einer Gutheissung der Klage wird das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt beseitigt. Somit besteht nur noch ein Kindesverhältnis zur Mutter. Der biologische Vater kann das Kind nun anerkennen. Oder gegen ihn kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden (Art. 263 Abs. 2 ZGB).

Eine zu Unrecht erfolgte Anerkennung der Vaterschaft kann von jedermann angefochten werden, der daran ein Interesse hat. Erhöhte Hürden gelten jedoch für den Anerkennenden. Dieser muss dartun, dass er das Kind unter dem Einfluss eines Irrtums oder einer Drohung anerkannt hat (Art. 260a ZGB). Zur Beweislast sei auf Art. 260b ZGB verwiesen. Die Klagefristen sind in Art. 260c ZGB geregelt. Eine verpasste Frist kann nur aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden. Solche liegen zwar nach Auffassung des Bundesgerichts bereits vor, wenn der Anfechtende innert der ordentlichen Frist keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vaterschaft hatte (Bundesgericht, 5C.113/2005). Wer aber ein Kind trotz solcher Zweifel anerkannt hat, kann sich nicht auf wichtige Gründe berufen, wenn er nach Ablauf der Frist Gewissheit erhält, dass er nicht der Erzeuger ist. Und wer nachträglich begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hegt, darf nicht zwei Jahre warten, bis er etwas zur Klärung der Lage unternimmt (Bundesgericht, 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003).

Wird das Kindesverhältnis durch Anfechtung beseitigt und hernach die Vaterschaft des Erzeugers festgestellt, so muss der richtige Vater dem falschen unter Umständen die geleisteten Unterhaltsbeiträge ersetzen. Es handelt sich um einen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der zunächst als Vater registrierte Mann über seine Vaterschaft (und damit über seine Unterhaltspflicht) in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; BGE 129 III 646).