Eltern ohne Sorgerecht

Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 auch bei geschiedenen und unverheirateten Eltern die Regel. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge anordnen muss.

Für die Entwicklung der Kinder ist es wichtig, dass die Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil erhalten bleibt. Auch Eltern ohne Sorgerecht darf der andere Elternteil nicht einfach ignorieren.

 

Die zwei wichtigsten Rechte solcher Eltern sind das Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB; in der Praxis hat sich dafür der Begriff "Besuchsrecht" herausgebildet) und das Informationsrecht:

Beim Recht auf persönlichen Verkehr handelt es sich gemäss Art. 273 ZGB um einen gegenseitigen Anspruch, d.h. sowohl der Elternteil ohne elterliche Sorge als auch das Kind haben Anspruch darauf, dass sie sich regelmässig sehen und Zeit miteinander verbringen können. Daher ist der Begriff "Besuchsrecht" leicht irreführend, da es sich aus Sicht des Elternteils ohne elterliche Sorge sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht dem Kind gegenüber handelt.

 

Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse (wie zum Beispiel eine wichtige Prüfung) im Leben des Kindes benachrichtigt werden. Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollen sie angehört werden. Es handelt sich dabei um ein Mitspracherecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheidet aber letztlich der sorgeberechtigte Elternteil allein. Wer das Sorgerecht allein innehat, muss den anderen Elternteil aber informieren, anhören und ernst nehmen.

 

Eltern ohne elterliche Sorge können überdies gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.