Grosselterliche Verwandtschaft

In der grosselterlichen Verwandtschaft entstehen oft nur ganz kleine Erbportionen. Und wegen des hohen Kommunikationsbedarfs und des Einstimmigkeitsprinzips in Art. 602 Abs. 2 ZGB ist die Nachlassabwicklung in vielen Fällen kompliziert. Hier lohnt sich ein Testament in jedem Fall.

 

Schematischer Stammbaum

 

 

In diesem – vergleichsweise einfachen – Beispiel sind die Eltern des Erblassers E und F sowie dessen Schwester I vorverstorben. Weil der Erblasser keine weiteren Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft hinterlässt, gelangt der Nachlass an die Angehörigen der grosselterlichen Verwandtschaft (Art. 459 Abs. 1 ZGB).

 

 

Kuchendiagramm

 

Gemäss Art. 459 Abs. 4 ZGB ist zuerst die Stammesteilung in die Vater- und Mutterhälfte zu beachten. Weil B als Grossvater mütterlicherseits vorverstorben ist und ausser der Mutter des Erblassers keine weiteren Nachkommen hatte, gelangt die Mutterhälfte ganz an Grossmutter A. Auf der Vatersseite wird dagegen die Stammesteilung aktuell. Grossvater C erhält demnach 1/4 des Nachlasses. An die Stelle der vorverstorbenen Grossmutter D treten die Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Onkel G erhält 1/8, Cousin L 1/16 und die Kinder der vorverstorbenen Cousine K je 1/32 des Nachlasses.