Beispiel 3: Ehegatte/eingetr. Partnerin und elterlicher Stamm

Gemäss Art. 457 ZGB und Art. 458 ZGB kommen die Angehörigen des elterlichen Stammes als gesetzliche Erben nur dann nur zum Zuge, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt. Niemand von den Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft geniesst einen Pflichtteilsschutz (Art. 471 ZGB). Auch die Eltern gehören seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr zum Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben.

 

Neben Erben des elterlichen Stammes erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge 3/4 des Nachlasses. Nach Art. 471 ZGB ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs pflichtteilsgeschützt, total also 3/8 des Nachlasses.

 

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