Aufhebung des Zusammenlebens

Wenn es in einer Partnerschaft zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit fachlicher Hilfe lösen können (Partnerschaftsberatung oder –therapie, Mediation), ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die einzige Möglichkeit. Meist einigen sich die Partner auf eine Trennung. Gelingt dies nicht, so kann jeder Partner beim Gericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuchen.

 

Gemäss Art. 17 Abs. 1 PartG ist ein Partner zur Aufhebung des Zusammenlebens berechtigt, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Die Bestimmung ist bewusst anders formuliert als das Vorbild in Art. 175 ZGB. Bei der Schaffung des Gesetzes wurde eine Generalklausel gewählt, um ein Problem wie im Eherecht zu vermeiden: Wer nicht zum Getrenntleben berechtigt ist, kann keine gerichtliche Regelung der Folgen verlangen. Eine Auflösung der Partnerschaft gegen den Willen des anderen Partners erfordert nach Art. 30 PartG immer ein einjähriges Getrenntleben. Damit nun aber der wirtschaftlich schwächeren (auf Unterhalt angewiesenen) Partnerin eine Auflösung nicht völlig verunmöglicht wird, muss ein wichtiger Grund für eine Trennung jedenfalls dann bejaht werden, wenn diese als Vorbereitung für eine spätere Auflösung der Partnerschaft dient (s. dazu die Ausführungen des Bundesrates auf S. 1339 der Botschaft). Als weitere wichtige Gründe kommen etwa die Zerrüttung der Beziehung, häusliche Gewalt oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit der Partner in Frage.

 

Das Gericht hört die Partnerinnen an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt. Geregelt werden auch die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.; vgl. Art. 17 Abs. 2 PartG).

 

Hinweise:

  • Sind sich die Partner über das Getrenntleben einig, so ist eine Bewilligung des Getrenntlebens weder nötig noch möglich. Wird trotzdem geklagt, so kann ein (kostenpflichtiger) Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse die Folge sein. Eine Ausnahme gilt einzig für Rentnerinnen und Rentner, denn das Bundesrecht macht die Ausrichtung zweier ganzer Renten anstelle einer Partnerrente von einer richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig (Art. 35 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 13a ATSG).
  • Die einjährige Frist für die Auflösungsklage nach Art. 30 PartG beginnt schon mit der effektiven Trennung, und zwar selbst wenn ein Partner die Gemeinschaft grundlos verlässt.