Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

Solange eine eingetragene Partnerschaft besteht, entfaltet sie auch und gerade im Konfliktfall ihre rechtlichen Wirkungen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht der Partner, den Unterhalt der Gemeinschaft gemeinsam zu bestreiten (Art. 13 PartG). Dem entspricht die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für eine Partnerin auch gerichtlich durchzusetzen. Unterhaltsbeiträge werden besonders dann wichtig, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird (s. Art. 17 Abs. 2 Bst. a PartG). Sie können aber auch schon während des Zusammenlebens gerichtlich festgelegt werden, und zwar sogar rückwirkend bis maximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 13 Abs. 2 PartG).

 

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt von den konkreten Verhältnissen ab, in denen die Familie lebt. Massstab ist die von den Partnerinnen gewählte Aufgabenteilung und der bisherige Lebensstandard. Dieser ist jedoch oft nicht mehr finanzierbar, wenn Kosten für zwei separate Haushalte anfallen. Wenn die Trennung voraussichtlich dauerhaft ist, muss vom haushaltführenden Partner u.U. verlangt werden, dass er seine Erwerbsfähigkeit ausschöpft, soweit ihm dies mit Blick auf seine familiären Pflichten und die Wirtschaftslage möglich und zumutbar ist (so zum Eherecht das Bundesgericht, s. BGE 128 III 65). Den Einnahmen sind bei der Unterhaltsberechnung die Ausgaben gegenüber zu stellen. Beiden Beteiligten wird angerechnet, was sie unbedingt zum Leben brauchen (Notbedarf). Was danach vom gemeinsamen Einkommen übrig bleibt, wird nach einem angemessenen Schlüssel auf die Familienmitglieder verteilt.

 

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen von in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen steht als Hilfsmittel der von uns entwickelte Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner zur Verfügung. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht und wenn ja in welcher Höhe, entscheidet im Streitfall das Gericht.