Ist der Unternehmer mit der Werkherstellung in Rückstand, so kann die Bestellerin schon vor dem Liefertermin zurücktreten, wenn vorauszusehen ist, dass das Werk nicht rechtzeitig fertig gestellt wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass die Bestellerin eine angemessene Nachfrist anzusetzen hat (Art. 107 und Art. 108 OR).

 

Ist absehbar, dass der Unternehmer das Werk mit Mängeln oder sonst in vertragswidriger Weise abliefern wird, kann die Bestellerin nach Art. 366 Abs. 2 OR eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen und dabei mit der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers drohen, sofern ein Verschulden des Unternehmers vorliegt (vgl. als Beispiel BGE 126 III 230).