Gesetzliche Grundlagen:

 

Ordentliche Kündigung: Art. 335 OR;
Kündigungsfrist während der Probezeit: Art. 335b OR;
Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit: Art. 335c OR.

 

Wer ein Arbeitsverhältnis auflöst, muss auf Verlangen der Gegenpartei die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Wendungen in Kündigungsschreiben wie: “Die Kündigungsgründe haben wir Ihnen bereits mündlich erläutert”, genügen der Pflicht zu schriftlicher Begründung nicht. Die Gründe müssen in der schriftlichen Begründung stehen. Die Kündigungsgründe sind vor allem bei Anfechtung der Kündigung wegen Missbrauchs wichtig.